Korrekte Rechnungen an Unternehmer im Ausland

Unser Steuerberater HFP hat in seinem jüngsten Newsletter eine gute Zusammenfassung welche Merkmale bei der Rechnungslegung an ausländische Unternehmer zu beachten ist.

Das österreichische Umsatzsteuersystem sieht vor, dass der Erbringer einer Lieferung oder sonstigen Leistung Schuldner der Umsatzsteuer ist und damit diese in der Regel an das Finanzamt abzuführen hat.

Werden hingegen Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht (bei sogenannten B2B-Leistungen), verlagert sich dadurch – mit wenigen Ausnahmen – der umsatzsteuerliche Leistungsort ins Ausland. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuerschuld auf den leistungsempfangenden ausländischen Unternehmer über (Reverse-Charge-System). Das gilt auch für den Fall, dass der Leistungserbringer zwar über eine Betriebsstätte am ausländischen Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

Rechnungsmerkmale bei Reverse-Charge

Die Rechnung des inländischen leistenden Unternehmers hat verpflichtend insbesondere folgende Merkmale zu beinhalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers
    Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Dienstleistung sowie das Ausstellungsdatum
    Höhe des Entgelts
  • UID-Nummer des Ausstellers der Rechnung und des Leistungsempfängers (wenn dieser in der EU ist)
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
    bei Rechnungen in einer fremden Währung die Umrechnungsmethode bzw. der umgerechnete Euro-Betrag

Überdies sind bei Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rechnungen an Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung auszustellen.

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